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Dienstvereinbarung
"Hilfe für suchtgefährdete Lehrerinnen und Lehrer" (Fundstelle:
NBI.MBWFK.Schl.-H. 2002 S. 393)
Zwischen
dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes
Schleswig-Holstein
und dem Hauptpersonalrat - Lehrer beim Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
wird folgende Dienstvereinbarung abgeschlossen:
Hilfe für suchtgefährdete
Lehrerinnen und Lehrer
Die Suchtprävention und die Hilfe für suchtgefährdete Lehrkräfte sind dem
Hauptpersonalrat (Lehrer) und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein ein gemeinsames Anliegen.
Es ist gemeinsame Überzeugung, dass wirksame Prävention nur durch die
Verbindung von Hilfsangeboten und dem klaren Aufzeigen von Konsequenzen
erreicht werden kann. Als unmittelbare Vorgesetzte sind die Schulleiterinnen
und Schulleiter bei einem Suchtmittelmissbrauch durch Lehrkräfte in erster
Linie gefordert.
Diese Vereinbarung soll einerseits zur Aufklärung über die Gefahren des
Suchtmittelmissbrauchs beitragen. Sie soll das Bewusstsein wecken, dass ein
Suchtmittelmissbrauch zum Alkoholismus und zur Abhängigkeit von Medikamenten
und illegalen Drogen und damit in die Krankheit und in die dauernde Dienstunfähigkeit
führen kann. Sie soll außerdem gefährdeten Lehrkräften Wege zeigen, wie
sie ihre Gesundheit erhalten oder wiederherstellen können.
Die Vereinbarung soll andererseits Lehrkräfte auch frühzeitig darauf hinweisen,
dass ein Suchtmittelmissbrauch und eine selbst verschuldete Suchterkrankung
erhebliche dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben können.
1. Verantwortung der Schulleiterinnen und Schulleiter
Die Schulleiterinnen und Schulleiter tragen als Vorgesetzte der Lehrkräfte
ihrer Schule eine besondere Verantwortung für suchtgefährdete Lehrerinnen
und Lehrer. Um dieser Verantwortung gerecht werden zu können, eignen sie
sich in hierzu angebotenen Fortbildungsmaßnahmen Kenntnisse insbesondere über
die Wahrnehmung und Deutung von Verhaltensweisen suchtgefährdeter Lehrkräfte
an. In diesen Fortbildungsmaßnahmen werden ihnen außerdem Kenntnisse in der
Gesprächsführung mit suchtgefährdeten Kolleginnen und Kollegen vermittelt.
2. Prävention
In Zusammenarbeit mit den regionalen Suchthelferinnen und Suchthelfern sollen
die Lehrkräfte angeregt werden, sich mit dem Problem der Suchtgefährdung
und der Suchterkrankung auseinanderzusetzen. Aufklärung und Information der
Lehrkräfte sollen dazu beitragen, das Thema Sucht und Suchtmittelmissbrauch
aus der Tabu-Zone herauszuholen. Im Rahmen der Aufklärung sollen
insbesondere geeignete Vorbeugungs- und Hilfsmaßnahmen angesprochen und die
Gefahren der Co-Abhängigkeit thematisiert werden.
3. Hilfe und Intervention
Neben der Unterstützung der Schulleiterinnen und der Schulleiter bei der
Information der Lehrkräfte haben die regionalen Suchthelferinnen und
Suchthelfer die Aufgabe der Einzelberatung und Motivation suchtgefährderter
Lehrerinnen und Lehrer. Sie wirken mit bei Interventionsmaßnahmen, die die
Erleichterung der (Krankheits-) Einsicht und die Behandlungsbereitschaft zum
Ziel haben. Sie stellen sich als persönliche Ansprechpartnerinnen oder
-partner während des Verfahrens und auch nach der Wiedereingliederung zur
Verfügung.
Die regionalen Suchthelferinnen und Suchthelfer sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet(§
77 LBG).
Sie haben insbesondere über die ihnen bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse
der Lehrkräfte und ihrer Familienangehörigen Verschwiegenheit zu wahren.
Die Schulleiterinnen und die Schulleiter und die regionalen Suchthelferinnen
und Suchthelfer gewährleisten die Zusammenarbeit mit der Leitstelle für
Suchtgefahren am Arbeitsplatz im Sozialministerium (LSA), der Landesstelle
gegen die Suchtgefahren in Schleswig-Holstein e.V. (LSSH), der
Koordinierungsstelle Schulische Suchtvorbeugung (KOSS) sowie mit weiteren
Hilfssystemen (Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen, ambulante und stationäre
Therapie, Ärzten usw.).
4. Umgang mit Suchtgefährdeten
Der Umgang mit suchtgefährdeten Lehrkräften orientiert sich an der
folgenden Interventionskette.
Stufe 1
Die Schulleiterinnen und Schulleiter gehen sowohl im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht
gegenüber den Lehrkräften als auch zur Sicherung des Ansehens und der
Funktionsfähigkeit ihrer Schule allen Anhaltspunkten nach, die auf einen
Suchtmittelmissbrauch einer Lehrkraft hindeuten. Dies gilt sowohl für das
dienstliche als auch für das außerdienstliche Verhalten der Lehrkräfte. In
der Schulöffentlichkeit umlaufenden Gerüchten nehmen sie sich mit
besonderer Sorgfalt und Umsicht an.
Sobald eine Schulleiterin oder ein Schulleiter den Eindruck gewonnen hat,
dass eine Kollegin oder ein Kollege suchtgefährdet ist, führt sie oder er
mit der oder dem Betroffenen ein vertrauliches Gespräch.
Da ein Gespräch über Suchtmittel-missbrauch und Suchtgefährdung regelmäßig
bei der angesprochenen Lehrkraft eine besondere Betroffenheit und
Abwehrhaltung auslöst, muss die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die in
dem Gespräch gegenüber der Lehrkraft geäußerte Vermutung einer Suchtgefährdung
mit konkreten Tatsachen belegen können. Diese
sollten grundsätzlich auf eigenen Wahrnehmungen der Schulleiterin bzw. des
Schulleiters beruhen.
Anhaltspunkte für einen Suchtmittelmissbrauch und
eine Suchtgefährdung können sowohl eine außergewöhnliche Vernachlässigung
von Dienstpflichten als auch Auffälligkeiten im äußeren Erscheinungsbild
und sonstigen Verhalten der Lehrkraft sein.
Im Rahmen der ihr bzw. ihm obliegenden Fürsorge für die Lehrkräfte weist
die Schulleiterin bzw. der Schulleiter
auf Wege zur Hilfe hin, insbesondere auf die
Möglichkeit, sich an den regionalen
Suchthelfer bzw. die regionale Suchthelferin zu wenden. Gleichzeitig
weist sie bzw. er die Lehrkraft darauf hin, dass ein Suchtmittelmissbrauch
erhebliche arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann.
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter fertigt über dieses Gespräch eine
Gesprächsnotiz an.
Unabhängig von dem Verlauf und dem Ergebnis des Gespräches prüft jedoch
die Schulleiterin bzw. der Schulleiter gemäß § 3 Abs. 11 der
Lehrerdienstordnung, ob sie bzw. er verpflichtet ist, ein im Zusammenhang mit
einem Suchtmittelmissbrauch stehendes Fehlverhalten der Lehrkraft als
besonderes Vorkommnis unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde zu melden.
Die Schulaufsichtsbehörde prüft ihrerseits, ob bereits
arbeitsrechtliche Maßnahmen (Abmahnung) oder dienstrechtliche Maßnahmen
(disziplinarische Vorermittlungen) erforderlich sind.
Stufe 2
Ist in dem Verhalten der Lehrkraft kurzfristig
keine positive Veränderung festzustellen, folgt ein weiteres Gespräch, an
dem die Schulleiterin bzw. der Schulleiter,
die regionale Suchthelferin bzw. der regionale
Suchthelfer und auf Wunsch der bzw. des
Betroffenen auch eine Person seines bzw. ihres Vertrauens (Familienangehöriger,
Kollegin/Kollege oder Gleichstellungsbeauftragte) sowie ein Mitglied des örtlichen
Personalrates teilnehmen. In dem Gespräch ist darauf hinzuwirken, dass
sich der bzw. die Betroffene verpflichtet, eine der ihr bzw. ihm angebotenen
Hilfsmaßnahmen zu ergreifen. Angestellte Lehrkräfte und Lehrkräfte
im Beamtenverhältnis sind in dem Gespräch ausdrücklich darauf hinzuweisen,
dass sie gegen ihre Pflichten verstoßen, wenn sie aufgrund eines
Suchtmittelmissbrauchs der Schule nicht mit voller Arbeitskraft zur Verfügung
stehen oder wenn sie nicht alles tun, um ihre Gesundheit bzw. ihre volle
Arbeitskraft zu erhalten oder ggf. auch wieder herzustellen. Ihnen
ist mit Nachdruck deutlich zu machen, dass sie bei einem Verstoß gegen diese
Pflichten als angestellte Lehrkraft eine Abmahnung und als Lehrkraft im
Beamtenverhältnis eine Disziplinarmaßnahme zu erwarten haben.
Von diesem Gespräch ist ebenfalls eine Gesprächsnotiz
anzufertigen. In die Gesprächsnotiz ist der Hinweis
auf dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen eines Fehlverhaltens
ausdrücklich aufzunehmen. Die Gesprächsnotiz ist von der Lehrkraft
gegenzeichnen zu lassen. Die Lehrkraft erhält eine
Kopie der Gesprächsnotiz.
Stufe 3
Ist in dem Verhalten der Betroffenen bzw. des Betroffenen weiterhin keine
positive Veränderung eingetreten, findet auf Veranlassung des Schulleiters
bzw. der Schulleiterin erneut ein Gespräch
statt. Teilnehmer dieses Gespräches sind der Schulleiter bzw. die
Schulleiterin, die Suchthelferin bzw. der Suchthelfer und auf Wunsch der
Betroffenen bzw. des Betroffenen eine Person ihres bzw. seines Vertrauens
sowie ein Mitglied des Personalrates. Die Lehrkraft wird erneut
aufgefordert, ein konkretes Hilfsangebot anzunehmen und erhält eine
entsprechende schriftliche Aufforderung.
Außerdem erhält die Lehrkraft eine Belehrung über
die Möglichkeit disziplinarischer Konsequenzen des Suchtmittelmissbrauchs.
Der Lehrkraft ist bei der Übergabe des Schreibens deutlich zu machen, dass
die Aushändigung des Schreibens in ihrem
eigenen Interesse erfolgt und daher eine Fürsorgemaßnahme des
Dienstvorgesetzten darstellt. Der Lehrkraft ist bei der Aushändigung des
Schreibens aber auch deutlich zu machen, dass diese Belehrung es ermöglichen
soll, im Falle der Suchterkrankung der Lehrkraft den Nachweis dafür zu führen,
dass die Lehrkraft die Suchterkrankung schuldhaft herbeigeführt hat (durch
Verweigerung der Annahme von Hilfeangeboten, deren Abbruch o.ä.). Über das
Gespräch ist ebenfalls eine Gesprächsnotiz zu
fertigen und von der Lehrkraft gegenzeichnen zu lassen. Die Lehrkraft erhält
gegen Empfangsbekenntnis eine Kopie der Gesprächsnotiz.
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und ggf.
auch das zuständige Schulamt ist von dem Gespräch und über die Aushändigung
der Belehrung zu unterrichten. Der Personalrat erhält ebenfalls eine
Mitteilung über die Aushändigung der Belehrung.
5. Verfahren bei Suchterkrankung
Besteht der Verdacht, dass eine Lehrkraft bereits von
einem Suchtmittel abhängig ist, veranlasst die bzw. der Dienstvorgesetzte
eine amtsärztliche Untersuchung mit der Bitte, ggf. eine Therapieempfehlung
auszusprechen. Aufgrund der amtsärztlichen Therapieempfehlung wird
der Lehrkraft aufgegeben, eine stationäre oder ambulante Therapie durchzuführen.
Im Falle einer stationären Therapie wird die Lehrkraft aufgefordert, den
Antritt der Therapie durch eine entsprechende Bescheinigung der
Therapieeinrichtung nachzuweisen. Für den Nachweis der Durchführung einer
ambulanten Therapie ist ein entsprechendes Attest des behandelnden Arztes
vorzulegen.
Gleichzeitig wird die Lehrkraft darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet
ist, ihre volle Arbeitskraft zu erhalten oder wiederherzustellen und dass sie
ihre Pflichten verletzt, wenn sie die vorgesehene Therapie nicht antritt oder
die bereits angetretene Therapie von sich aus vorzeitig beendet.
Soweit der Nachweis dafür geführt werden kann, dass die Abhängigkeit
schuldhaft herbeigeführt worden ist (4., Stufe 3), wird ein entsprechendes
Disziplinarverfahren eingeleitet.
6. Schlussbestimmungen
Diese Dienstvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie kann von
beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
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